Seit dem 01.10.2017 gilt die neue Drohnenverordnung

Jedes Jahr werden mehr und mehr Drohnen verkauft, und durch eine immer weiter verbesserte Steuerung und Handhabung sind sie mittlerweile von jedem einfach zu bedienen. Das ist an sich eine schöne Sache, aber mit mehr Drohnen am Himmel steigt auch der Wunsch nach Sicherheit, damit alles unfallfrei vonstatten geht. Deswegen gilt seit dem 1. Oktober 2017 die neue Drohnenverordnung in Deutschland.

Wir hatten schon in der Vergangenheit darüber berichtet, und sind auch in unserem allgemeinen Ratgeber zum Thema Drohnen näher darauf eingegangen. Hier haben wir noch mal alle wichtigen Einzelheiten der neuen Verordnung für euch aufgeführt. Die sechsseitige Verordnung im Wortlaut findet ihr hier auf der Seite des Bundesverkehrsministeriums.

Wo darf ich fliegen – und wo nicht?

Grundsätzlich dürft ihr überall fliegen, solange ihr euch nicht in der Nähe bestimmter Gebäude oder Areale befindet, in denen das Fliegen ausdrücklich verboten ist (sogenannte Erlaubnisfreiheit). Ausgenommen sind hier erst mal nur Drohnen, die mehr als 5 kg wiegen, und immer eine Genehmigung brauchen, oder wenn ihr höher als 100 m fliegt. Ein freies Feld, Waldstück oder auch ein Parkplatz sind grundsätzlich nicht verboten, sofern nicht eine der folgenden Einschränkungen zutrifft. Wichtig ist außerdem, dass ihr die Drohne immer im Blick habt – außer Sicht dürft ihr nicht fliegen.

Flugverbot gilt für Drohnen in der Nähe (100 Meter) von:

  • Menschenansammlungen (ein relativer Begriff, einige wenige Personen sind noch keine Ansammlung)
  • Unglücksorte, Katastrophengebiete und polizeiliche Einsatzorte
  • Militärische Anlagen, Strafvollzugsanstalten und Grundstücke von Verfassungsorganen des Bundes oder der Länder
  • Bundesstraßen und Bahnanlagen sowie Industrieanlagen
  • Naturschutzgebiete
  • Wohngrundstücke (ausdrücklich erst ab 250 g Startgewicht verboten)

Zu Flughäfen jeglicher Art muss mindestens ein Abstand von 1,5 km gewahrt werden.

Drohnen Ratgeber Flugverbotszonen

Für fast alle dieser Verbotszonen können im Einzelfall Genehmigungen eingeholt werden, welche den Betrieb von Drohnen erlauben. Auch über Wohngrundstücken darf geflogen werden, wenn der Besitzer dem ausdrücklich zustimmt.

Was muss ich beachten?

  • Auf Modellflugplätzen
    • Hier darf weiter wie bisher geflogen werden, die neuen Regeln gelten nur außerhalb von Modellflugplätzen. Lediglich die Plakette mit Namen an der Drohne ist auch hier Pflicht.
  • Drohnen ab 250 g Gewicht
    • Hier gilt ab jetzt eine Kennzeichnungspflicht, d.h. es muss eine Plakette mit eurem Namen und eurer Anschrift angebracht werden. Die Plakette muss feuerfest sein. Solche Plaketten aus Aluminium könnt ihr für ein paar Euro im Internet bestellen bzw. anfertigen lassen.
  • Drohnen ab 2 kg Gewicht
    • Auch hier muss natürlich eine Plakette angebracht werden, siehe oben.
    • Außerdem müsst ihr hier einen sogenannten „Kenntnisnachweis“ vorweisen. Dabei handelt es sich tatsächlich um eine Art „Drohnen-Führerschein“, denn ihr müsst eine Prüfung bei einer anerkannten Stelle ablegen. Die Kosten für eine solche Prüfung belaufen sich unter Umständen auf ca. 300€. Je nach Bescheinigung gibt es ein Mindestalter von 14 oder 16 Jahren. Alternativ zum Kenntnisnachweis genügt auch eine bereits bestehenden Pilotenlizenz.
  • Drohnen ab 5 kg Gewicht
    • Ab fünf Kilogramm Startgewicht braucht ihr neben dem Kenntnisnachweis auch eine explizite Aufstiegserlaubnis von einer Landesluftfahrtbehörde.

Drohnen Ratgeber Vorschriften

Muss ich für meine Drohne eine Versicherung abschließen?

Einfache Antwort: Ja. Für den Betrieb von Drohnen ist eine Haftpflicht-Versicherung vorgeschrieben. Einzige Ausnahme sind besonders kleine Mini-Drohnen, die noch als Spielzeug gelten und ohnehin kein großes Gefahrenpotential darstellen. Wo genau im Einzelfall die Grenze zwischen Spielzeug und Drohne liegt, ist aber nicht genau festgelegt. Mehr Infos zum Thema Drohnenversicherung haben wir für euch in einem extra Ratgeber zusammengefasst.

Zusammenfassung – Was ändert sich für mich als Hobbypilot?

Je nachdem, wie ihr eure Drohnen bisher genutzt habt, gar nicht so viel. Was noch die meisten betreffen dürfte, ist die feuerfeste Plakette, die an Drohnen ab 250 Gramm angebracht werden muss. Die sollte man sich tatsächlich zulegen, um auf der sicheren Seite zu sein. Die Versicherung ist bereits sei Jahren Vorschrift, und hätte ohnehin schon von jedem abgeschlossen werden müssen (kostet nur wenige Euro im Monat).

Da die meisten Drohnen weniger als 2 kg wiegen, brauchen die wenigsten einen Kenntnisnachweis. Ihr habt hier auf china-gadgets.de eine Video-Drohne gefunden? Achtet mal auf das angegeben Gewicht, die meisten wiegen weniger als 1,5 kg und somit ändert sich da erst mal nichts für euch. Nur, wenn ihr schwere Drohnen über 2 kg betreibt, braucht ihr jetzt den Nachweis, der dann Zeit und ein paar hundert Euro kostet.

Was die örtlichen Einschränkungen angeht, sind viele davon schon dem gesunden Menschenverstand nach selbstverständlich. Wer seine Verantwortung als Drohnenpilot ernst nimmt, der ist auch bisher nicht über Autobahnen und Krankenhäuser geflogen. Platz zum Fliegen gibt es in Deutschland genug, vielleicht mit Ausnahme von Stadtzentren von Großstädten. Und auch jetzt gilt: Niemand wird mit dem Maßband prüfen, ob ihr hundert Meter von der Straße oder der Grundstücksgrenze entfernt seid, solange ihr vorsichtig und verantwortungsbewusst fliegt.

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Jens

Aktuell interessiert mich vor allem das Thema E-Mobilität; die neuen E-Scooter erwarte ich mit Vorfreude. Als leidenschaftlicher Zocker freue ich mich auch über alle Gadgets mit Gaming-Bezug.

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Kommentare (11)

  • Profilbild von Olli
    # 02.10.17 um 22:49

    Olli

    Kann mir jemand erklären, warum die Kennzeichnungsplakette feuerfest sein soll? Wir sind hier doch nicht bei Cobra 11!
    Der Warp-Antrieb meiner Drohnen explodiert jedenfalls nicht.
    Wer hat denn dieses Gesetz geschrieben???

    • Profilbild von Auskenner
      # 03.10.17 um 12:21

      Auskenner

      Such mal beim Youtube nach brennenden LiPos, dann weißt Du warum.

    • Profilbild von Genau
      # 06.10.17 um 08:29

      Genau

      …so Leute wie Du sind der Grund, warum es solche Gesetze braucht.

  • Profilbild von Steffen
    # 03.10.17 um 09:30

    Steffen

    Hey Leute,
    den Kenntnisnachweis gibt es auch beim dmfv für wenige Euro und ist in ca. 15min Online machbar: https://kenntnisnachweisonline.dmfv.aero/
    „Als beauftragter Luftsportverband kann der Deutsche Modellflieger Verband Kenntnisnachweise für Modellflugsportler ab 14 Jahren ausstellen. Dieser ist fünf Jahre gültig und kostet gemäß behördlicher Gebührenordnung 25,‑ Euro zuzüglich Mehrwertsteuer (inkl. MwSt.: 26,75 Eur)“
    Beste Grüße,
    Steffen.

    • Profilbild von Jens
      # 04.10.17 um 11:17

      Jens CG-Team

      Finde ich aber erstaunlich, alles Angebote, die ich sonst online finde, kosten 150€ aufwärts und beinhalten oft eine Prüfung vor Ort.

      Edit: Ah ok, der Unterschied ist, dass dieser Nachweis ausdrücklich nicht für gewerbliche Flüge gilt. Sobald man mit seiner Drohne auch nur Videoaufnahmen machen will, benötigt man den eigentlichen Kenntnisnachweis.

  • Profilbild von darkcheater
    # 03.10.17 um 12:40

    darkcheater

    Wie Steffen schon richtig geschrieben hat, braucht man unter Umständen nur den Kenntnisnachweis, den man online machen kann.
    Dieser reicht aus, wenn man nur nicht-gewerblich, also zur Sport- und Freizeitgestaltung Modelle über 2 kg fliegen möchte. Alle anderen (gewerbliche Piloten) brauchen die im Artikel beschriebene, teure Bescheinigung)

    "Der Kenntnisnachweis gilt nicht für unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS). Diese benötigen eine Bescheinigung nach LuftVO § 21 d von einer vom Luftfahrtbundesamt anerkannten Stelle."

    "Bei der Kategorie der unbemannten Luftfahrtsysteme (UAS) handelt es sich um unbemannte Fluggeräte, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden."

    Mehr Infos siehe hier:
    https://www.daec.de/news-details/item/online-zum-kenntnisnachweis/
    Und hier:
    https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Publikationen/LF/unbemannte-luftfahrtsysteme.pdf?__blob=publicationFile

  • Profilbild von Steffen
    # 04.10.17 um 10:46

    Steffen

    Also ich habe das etwas anders verstanden.
    Ich habe z.B. keine unterschiedlichen "Kenntnisnachweise" gefunden. Es gibt meines Wissens nach nur diesen einen Kenntnisnachweis für Drohnen ab 2 kg. Dieser wird aber von findigen Geschäftsleuten auch für viel mehr Geld inkl. etwaiger Seminare angeboten. Ist ja noch sehr neu das Ganze und da kann man schon mal auf die Jagd nach Unwissenden gehen 😉

    Für gewerbliche Flüge scheint es eine generelle Erlaubnispflicht zu geben. D.h. ich brauche in jedem Fall eine Aufstiegserlaubnis von der zuständigen Luftfahrtbehörde in dem entsprechenden Bundesland. Das ist aber eine Aufstiegserlaubnis, die unabhängig von dem Kenntnisnachweis ist.

    Mir stellt sich nur die Frage ob ein gewerblicher Nutzer bis 2kg und unter 100m auch ohne Aufstiegserlaubnis fliegen könnte. Kann außerdem gewerblich mit einer Drohne bis 5kg und unter 100m mit Kenntnisnachweis ohne Aufstiegserlaubnis geflogen werden?

    Ich werde das auch weiter recherchieren.

  • Profilbild von Steffen
    # 04.10.17 um 10:51

    Steffen

    Habe gerade noch das hier gefunden:
    "Chancen für gewerbliche Nutzung: Für Fluggeräte unter 5 Kilogramm Gewicht ist keine Erlaubnis mehr notwendig. Auch darf z.B. außerhalb der Sichtweite geflogen werden – sofern von der Landesluftfahrtbehörde genehmigt! So können neue Anwendungsbereiche von Drohnen weiter ausgebaut werden.
    Aufstiegserlaubnis: Generell für alle Modelle mit einem Gewicht von über 5 Kilogramm Pflicht!"
    Quelle:
    http://www.drohne-quadrocopter.de/wissenswertes/quadrocopter-drohne-flugerlaubnis-und-genehmigung/

    Wenn das stimmt, wären meine beiden Fragen von oben mit "Ja" beantwortet.

    • Profilbild von Jens
      # 04.10.17 um 10:58

      Jens CG-Team

      Ich habe da auch keinen anderen Kenntnisstand. Unter 5 kg darf man jetzt auch gewerblich fliegen, ohne Genehmigung. Aber du hast es ja schon selbst herausgefunden 😉

  • Profilbild von Copterpilot
    # 04.10.17 um 19:25

    Copterpilot

    Hinzufügen sollte man noch, dass logischerweise nur Modell erlaubt sind, die eine Betriebserlaubnis durch die Bundesnetzagentur für alle sende- und empfangsrelevanten Teile hat. Da fallen nämlich einige China Drohnen raus 😉

  • Profilbild von darkcheater
    # 05.10.17 um 18:33

    darkcheater

    Ich versuche es nochmal:
    Das Gesetz unterscheidet zwischen "Flugmodellen" und "unbemannten Luftfahrtsystemen" (UAS).
    Ich zitiere:
    "Dabei erfolgt die Abgrenzung zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ausschließlich über den Zweck der Nutzung: Dient die Nutzung des Geräts dem Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle. Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere ein gewerblicher Nutzungszweck verbunden (z. B. Bildaufnahmen mit dem Ziel des Verkaufs), so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem."
    Quelle: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Publikationen/LF/unbemannte-luftfahrtsysteme.pdf?__blob=publicationFile

    In der LuftVO § 21a Absatz 4 ist geregelt, wie der Kenntnisnachweis erbracht werden kann.
    Dort steht:
    "Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen ab dem 1. Oktober 2017 auf Verlangen Kenntnisse […] nachweisen."
    "Der Nachweis wird erbracht durch

    1.
    eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder eine beglaubigte Kopie derselben,

    2.
    eine Bescheinigung über eine bestandene Prüfung von einer nach § 21d vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder

    3.
    eine Bescheinigung über eine erfolgte Einweisung durch einen beauftragten Luftsportverband oder einen von ihm beauftragten Verein nach § 21e für den Betrieb eines Flugmodells."

    Quelle:
    http://www.buzer.de/gesetz/11757/a204608.htm

    Das heißt für Flugmodelle (nicht gewerblich genutzt, zur Sport- und Freizeitgestaltung) reicht der einfache Kenntnisnachweis nach LuftVO § 21e (online möglich).
    Für UAS (gewerblich genutzt, z. B. für Videoaufnahmen, die verkauft werden) braucht man eine "Bescheinigunge zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten" nach LuftVO § 21d. Diese kann nur durch vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stellen nach einer Prüfung ausgestellt werden.
    Hier noch ein Link unter dem alle bisher anerkannten Stellen aufgelistet sind: http://www.lba.de/DE/Luftfahrtpersonal/Unbemannte_Fluggeraete/Liste_anerkannte_Stellen.html?nn=1595134
    Hoffe, jetzt ist alles klar 😀

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